Antrag: | Entwurf einer Geschäftsordnung der BAG Frieden & Internationales |
---|---|
Antragsteller*in: | Daniel Hecken |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 04.02.2022, 21:09 |
Ä1 zu G1NEU: Entwurf einer Geschäftsordnung der BAG Frieden & Internationales
Antragstext
In Zeile 59:
einbis zu zwei von ihr zu benennendes Mitgliedbenennende Mitglieder der GRÜNEN JUGEND,
Nach Zeile 171 einfügen:
- 1Mitglieder der BAG können während der Tagung Geschäftsordnungsanträge stellen, welche sofort zu behandeln sind und zu denen je eine Pro- und Kontrarede zugelassen sind. 2Über sie entscheidet die BAG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Von Zeile 203 bis 205:
- die Möglichkeit zur mündlichen Vorstellung in bis zu drei Minuten. 2Im Anschluss an die Vorstellung sind jeweils bis zu
dreizwei mindestquotierte Fragen an die Kandidat*innen möglich. 3Zu deren Beantwortung stehen bis zu zwei Minuten zur Verfügung.
Von Zeile 211 bis 216:
§ 8 Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen
- 1Anträge und Beschlussvorlagen sind von den Antragsteller*innen so rechtzeitig an das Sprecher*innenteam zu versenden, dass
dieses die Vorlagendiese spätestens zwei Wochen vor der Tagung in geeigneter Weise der BAG bekanntgeben kannwerden können. 2Änderungsanträge zu Beschlussvorlagen sind spätestens eine Woche vor der Tagung in geeigneter Weise einzureichen. 3Sofern verwendet, ist die
"Die BAG nimmt den vorliegenden Entwurf einer Geschäftsordnung der BAG Frieden &
Internationales, mit den eingebrachten Änderungsanträgen (sofern zutreffend),
zur Kenntnis. Das Sprecher*innenteam wird beauftragt, zur nächsten regulären
Tagung eine beschlussfertige Version als Beschlussvorlage einzubringen."
Ende Antragstext, Beginn Entwurf GO
§ 1 Präambel
1Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Frieden & Internationales von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN hat die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien in den
Themenbereichen Außenpolitik, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Sicherheits-
und Friedenspolitik sowie zivile Krisenprävention und Abrüstung zu entwickeln
und die Arbeit daran zu vernetzen. 2Sie leistet damit einen Beitrag zur
programmatischen Arbeit der Partei, erschließt Fachwissen, leistet
Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen
und wirkt auch bei der Ansprache von Zielgruppen mit. 3Die Arbeitsgrundlage und
ihr Arbeitsrahmen ergeben sich aus § 18 der Satzung des Bundesverbandes sowie
dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BAG-
Statut); das Bundesfrauenstatut findet, mit Ausnahme § 1 Absatz 2 und soweit
nichts anderes geregelt ist, ebenso wie das Statut für eine vielfältige Partei
in der BAG Anwendung.
§ 2 Vielfalt und gleichberechtigte Teilhabe
- Vielfalt ist ein Querschnittsthema für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die BAG und
ihre Mitglieder setzen es sich zum Ziel, Maßnahmen zu ergreifen, die zur
gesellschaftlichen Vielfalt auch in der BAG beitragen.
- 1Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer BAG abbilden.
2Die angemessene Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder
benachteiligten Gruppen ist unser Ziel.
- 1Wir setzen es uns zur Aufgabe, unsere Strukturen so zu gestalten, dass
sie in Bezug auf das Geschlecht, eine rassistische und antisemitische oder
antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine
Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle
Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder
Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht diskriminierend
wirken. 2Die Mitglieder der BAG setzen sich gemeinschaftlich für diese
Ziele ein und arbeiten auch in ihren entsendenden Gremien daran mit, um
die Vielfalt in der BAG zu erhöhen.
- 1Grundsätzlich sind in der BAG mindestens die Hälfte der Ämter, Plätze,
Funktionen und Delegationen mit Frauen zu besetzen. 2Für Plätze, die
Frauen vorbehalten sind, können als Ersatz nur Frauen gewählt werden.
- 1Bei Einladungen und Referent*innen zu Veranstaltungen berücksichtigt die
BAG, dass die eingeladenen Personen die gesellschaftliche Vielfalt
widerspiegeln. 2Darüber hinaus sind die Veranstaltungen grundsätzlich
barrierefrei zu gestalten sowie Tagungszeiten und -räume sollen nicht
sozial ausschließen. 3Sie orientieren sich am Inklusionsleitfaden von
Bündnis 90/Die Grünen.
§ 3 Mitglieder der BAG und Stimmrecht
- 1Die Mitglieder bilden die BAG. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Sprecher*innenteams sowie der Kooptierten, die
Entgegennahme der Berichte des Sprecher*innenteams, die Einbringung von
Anträgen und Beschlussvorlagen sowie deren Beschlussfassung, die
Beschlussfassung über die Änderung dieser Geschäftsordnung, die
Beschlussfassung über die Auflösung der BAG sowie weitere Aufgaben, soweit
sich diese aus der Satzung des Bundesverbandes, dem BAG-Statut oder dieser
Geschäftsordnung ergeben.
- Die stimmberechtigten Mitglieder der BAG setzen sich gemäß § 5 BAG-Statut
wie folgt zusammen:
- bis zu 32 Delegierte der Landesverbände (2 pro Landesverband),
- ein vom Bundesvorstand benanntes Bundesvorstandsmitglied,
- ein von ihr zu benennendes Mitglied der Bundestagsfraktion,
- ein von ihr zu benennendes Mitglied der Europaparlamentsfraktion,
einbis zu zwei von ihr zu benennendes Mitgliedbenennende Mitglieder der GRÜNEN JUGEND,- bis zu 16 Delegierte der Landtagsfraktionen (1 pro Landesverband),
- jeweils ein Mitglied einer themenverwandten BAG, mit der eine
einvernehmliche Kooperationsvereinbarung besteht, - bis zu sechs kooptierte Mitglieder (davon 2 stellvertretende
Sprecher*innen), - dem Sprecher*innenteam der BAG.
- 1Für die zeitgerechte Meldung der stimmberechtigten Mitglieder an den
Bundesverband sind die entsendenden Gremien und Organe verantwortlich. 2Es
zählt die zum Beginn der jeweiligen Tagung durch den Bundesverband dem
Sprecher*innenteam bereitgestellte Liste.
- Das volle Stimmrecht (2 Stimmen) der Landesverbände erhalten nur die
mindestquotiert entsandten Delegationen.
- 1Ist eine Person zur gleichen Zeit von verschiedenen Gremien delegiert,
oder in unterschiedlichen Rollen Teil der BAG, so besitzt sie nur
einfaches Stimmrecht. 2Zu Beginn der Tagung müssen Mehrfach-Delegierte dem
Sprecher*innenteam mitteilen, in welcher Rolle sie von ihrem Stimmrecht
Gebrauch machen, um die entsprechende Berücksichtigung von
Ersatzdelegierten zu ermöglichen.
- 1Die Mitglieder der BAG geben keine öffentlichen Erklärungen in Bezug auf
die BAG ab. 2Lediglich das Sprecher*innenteam kann auf der Grundlage der
Beschlüsse der BAG nach vorhergehender Absprache mit dem Bundesvorstand
für die BAG öffentliche Erklärungen abgeben.
- 1Gäste haben, sofern die BAG aus begründetem Anlass nichts anderes mit
einer zwei-drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
beschließt, grundsätzlich ein Rede- und Antragsrecht, aber kein
Stimmrecht. 2Sie können sowohl als Kooptierte als auch in das
Sprecher*innenteam gewählt werden, sofern sie für letzteres die
Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 erfüllen.
§ 4 Sprecher*innenteam
- Die Aufgaben und Pflichten des gleichberechtigten Sprecher*innenteams
ergeben sich aus § 7 des BAG-Statuts und umfassen
- die Koordination der Arbeit der BAG,
- die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Tagungen,
- die Ausführung der Beschlüsse der BAG,
- die Vertretung der BAG gegenüber anderen Parteigremien,
- die jährliche Erstellung einer Arbeitsplanung und eines
Rechenschaftsberichtes und ihre Bekanntgabe gegenüber der BAG, dem
Bundesvorstand und den anderen BAGen, - die mindestens einmal jährliche Berichterstattung über die Finanzen
der BAG.
- Ergänzend haben sie die Pflege von Onlineauftritten (z.B. Internetseite)
sowie vorhandener Kommunikationswege (z.B. E-Mail Verteiler)
sicherzustellen und, sofern etabliert, die Arbeitsgemeinschaften der BAG
zu beaufsichtigen.
- 1Das ehrenamtliche Sprecher*innenteam besteht aus zwei Sprecher*innen
sowie zwei stellvertretenden Sprecher*innen. 2Mit ihrer Wahl sind die
stellvertretenden Sprecher*innen zugleich in die BAG kooptiert.
- 1Die Sprecher*innen und Stellvertreter*innen werden gem. § 7 Absatz 2 und
3 von der BAG mindestquotiert für die Dauer von zwei Jahren, gewählt.
2Mitglieder des Sprecher*innenteams können nur Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sein; mit der Mitgliedschaft in der Partei endet auch die
Mitgliedschaft im Sprecher*innenteam. 3Die Wiederwahl oder die vorzeitige
Abberufung eines Mitglieds durch die BAG ist zulässig.
- 1Scheidet ein Mitglied des Sprecher*innenteams vorzeitig aus, ist durch
das verbleibende Sprecher*innenteam bei nächster Gelegenheit eine Wahl
anzusetzen. 2Formal rückt beim Ausscheiden eine*r Sprecher*in ein*e
Stellvertreter*in unter Berücksichtigung der Mindestquotierung auf den
freigewordenen Platz auf. 3Für den dann frei gewordenen Platz erfolgt die
Wahl nur für den Rest der zweijährigen Wahlperiode des ausgeschiedenen
Mitglieds.
§ 5 Kooptierte
- 1Die Kooptierten werden gem. § 7 von der BAG mindestquotiert und ohne
Stellvertreter*innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Die
Kooptierten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein, dürfen
jedoch auch keiner anderen Partei angehören; mit dem Beginn der
Mitgliedschaft in einer anderen Partei endet auch das Mandat als
Kooptierte*r. 3Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eine*r
Kooptierten durch die BAG ist zulässig.
- 1Scheidet ein*e Kooptierte*r vorzeitig aus, ist durch das
Sprecher*innenteam bei nächster Gelegenheit eine Wahl anzusetzen. 2Für den
frei gewordenen Platz erfolgt die Wahl nur für den Rest der zweijährigen
Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
- 1Gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 sind die stellvertretenden Sprecher*innen
zugleich Kooptierte. 2Für sie gilt das Wahlverfahren gemäß § 7 Absatz 3
und 4.
§ 6 Tagungen
- 1Die BAG tagt in der Regel drei- bis viermal öffentlich, mindestens aber
zweimal pro Jahr. 2Weitere Tagungen erfolgen auf Beschluss des
Sprecher*innenteams, auf Verlangen von mindestens sechs stimmberechtigten
BAG Mitgliedern aus mindestens sechs Landesverbänden oder nach
Aufforderung durch den Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 3Ein
Ausschluss oder eine Einschränkung der Öffentlichkeit, etwa auf
Parteiöffentlichkeit, kann von der BAG beschlossen werden.
- 1Die Tagungen werden durch das Sprecher*innenteam mit einer Frist von vier
Wochen über den E-Mailverteiler der BAG und unter Angabe eines
Tagesordnungsvorschlags einberufen. 2Der Termin ist darüber hinaus mit
gleicher Frist auf der BAG Internetseite bekanntzugeben. 3Jedes
stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Tagung
beim Sprecher*innenteam in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. 4Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die BAG mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5Anträge, die eine Änderung dieser Geschäftsordnung, die Abwahl des
Sprecher*innenteams oder seiner Mitglieder oder die Abwahl eines
kooptierten Mitglieds zum Gegenstand haben, sind mit der Einladung zu
versenden und bedürfen zur Annahme einer zwei-drittel Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 6Änderungsanträge zu
vorgeschlagenen Geschäftsordnungsänderungen müssen dem Sprecher*innenteam
wenigstens zwei Wochen vor der Tagung in Textform zugehen und sind von
diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zuzusenden.
- 1Die Tagungen der BAG finden nach Wahl des Sprecher*innenteams entweder in
persönlicher Anwesenheit, als rein elektronische Konferenz oder als
hybride Veranstaltung statt. 2Die BAG ist beschlussfähig, wenn die
Einladungsfrist zur Tagung eingehalten wurde und solange mehr als ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- 1Die Tagung wird durch die Sprecher*innen geleitet, die stellvertretenden
Sprecher*innen führen das Protokoll. 2Das Protokoll sowie alle Beschlüsse
sind durch das Sprecher*innenteam im Anschluss allen stimmberechtigten
Mitgliedern sowie dem Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeitnah per
E-Mail zuzusenden. 3Bei Beschlüssen muss ersichtlich sein, wie viele
Landesverbände bei der Beschlussfassung vertreten waren.
- 1Mitglieder der BAG können während der Tagung Geschäftsordnungsanträge stellen, welche sofort zu behandeln sind und zu denen je eine Pro- und Kontrarede zugelassen sind. 2Über sie entscheidet die BAG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- 1Es werden quotierte Redelisten in der Reihenfolge der Wortmeldungen
geführt. 2Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll.
- 1Die Aussprache zu den Tagesordnungspunkten und Beschlussvorlagen wird im
Voraus zeitlich und gegebenenfalls in Anzahl der pro und contra Beiträge
ausgeglichen begrenzt. 2Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache
beendet, unabhängig von den vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung
kann auf Antrag durch die Mitglieder beschlossen werden.
§ 7 Wahlverfahren
- 1Die BAG wählt zur Durchführung von Personenwahlen eine*n Wahlleiter*in
sowie eine*n stellvertretende*n Wahlleiter*in mit einfacher Mehrheit. 2Die
Wahlleitung ist gesamtmindestquotiert.
- 1Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 3.
- 1Die Wahlen der Sprecher*innen und der stellvertretenden Sprecher*innen
sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. 2Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Kommt eine solche
Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang
eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bestplazierten
des 2. Wahlgangs statt.
- 1Wahlen für die Kooptierten können in einem Wahlgang erledigt werden. 2Zur
besseren Vertretung von Minderheiten kann dabei das Stimmrecht so geregelt
werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu
wählenden Bewerber*innen beschränkt wird; bei einem derartigen
Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
- Die digitale Wahl ohne Schlussabstimmung per Briefwahl ist zulässig, da
die BAG kein Parteiorgan im Sinne §12 der Satzung von BÜNSNIS 90/DIE
GRÜNEN ist.
- 1Alle Kandidat*innen erhalten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen
die Möglichkeit zur mündlichen Vorstellung in bis zu drei Minuten. 2Im
Anschluss an die Vorstellung sind jeweils bis zu dreizwei mindestquotierte Fragen an die
Kandidat*innen möglich. 3Zu deren Beantwortung stehen bis zu zwei Minuten zur Verfügung.
- Die Auszählung und das Ergebnis sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
- Für rein digitale oder hybride Tagungen, bei denen Personenwahlen
erforderlich sind, gibt sich die BAG eine Wahlordnung, die durch das
Sprecher*innenteam als Antrag fristgerecht einzubringen und durch die BAG
zu beschließen ist.
§ 8 Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen
- 1Anträge und Beschlussvorlagen sind von den Antragsteller*innen so rechtzeitig an das
Sprecher*innenteam zu versenden, dass dieses die Vorlagendiese spätestens zwei
Wochen vor der Tagung in geeigneter Weise der BAG bekanntgeben kannwerden können.
2Änderungsanträge zu Beschlussvorlagen sind spätestens eine Woche vor der
Tagung in geeigneter Weise einzureichen. 3Sofern verwendet, ist die
fristgerechte Einstellung bei Antragsgrün ausreichend. 4Können diese
Fristen in dringenden Fällen nicht eingehalten werden, sind
Dringlichkeitsanträge jederzeit möglich. 5Die BAG entscheidet mit
absoluter Mehrheit über das weitere Verfahren.
- Beschlüsse sind innerhalb von zwei Wochen nach der Tagung über den E-
Mailverteiler der BAG zu verteilen und auf der Internetseite der BAG zu
veröffentlichen, sowie den betroffenen Gremien zugänglich zu machen.
- 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. 2Minderheitenvoten sind dem Protokoll beizufügen.
3Rückholanträge bedürfen einer zwei-drittel Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Finanzen
- 1Die BAG verfügt im Rahmen des Haushalts der Bundespartei über ein
eigenes, jährliches Finanzbudget zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Das
Sprecher*innenteam verwaltet das Budget im Rahmen der Beschlüsse der BAG
und ist gegenüber der BAG gem. § 3 Absatz 2 Rechenschaft schuldig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BAG fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 1Aus dem BAG-Budget werden die Tagungskosten der BAG (z.B. angemessene
Aufwandsentschädigungen für Referent*innen, Reise- und Übernachtungskosten
der BAG-Sprecher*innen und im Auftrag der BAG reisender Mitglieder) sowie
Kosten der digitalen Kommunikation (z.B. Internetseite, E-Mailverteiler,
Softwarelizenzen) bestritten. 2Kosten für Kooptierte werden erstattet,
sofern der Haushalt der BAG das zulässt.
§ 10 Arbeitsgemeinschaften
- 1Zur Unterstützung der programmatischen und inhaltlichen Arbeit der BAG
können, in Absprache mit dem Sprecher*innenteam, Arbeitsgemeinschaften
(AGen) mit Schwerpunktthemen im Aufgabenbereich der BAG gebildet werden.
2Durch die Bündelung von themenspezifischer Expertise und Interessen sowie
die Einbindung externer Expert*innen, sollen sie ausgeglichene Positionen
entwickeln und Beschlussvorlagen vorbereiten, die der Vielfalt der
stimmberechtigten Mitglieder der BAG Rechnung tragen.
- 1Die Mitglieder der BAG können die Gründung einer AG jederzeit vorschlagen
und sprechen die Einrichtung mit dem Sprecher*innenteam ab. 2Die AGen
stehen grundsätzlich allen Interessierten offen.
- 1Die AGen werden von jeweils zwei Personen aus dem Kreis der BAG
koordiniert. 2Sie werden in Absprache mit dem Sprecher*innenteam benannt
und nicht durch die BAG gewählt. 3Sie üben damit auch keine
Sprecher*innenfunktion aus, sondern handeln ausschließlich in Absprache
mit dem gewählten Sprecher*innenteam der BAG.
- 1Die AGen dienen der internen Unterstützung der BAG und haben keinen
Auftrag zur Kommunikation über die BAG hinaus, mit Ausnahme von
Terminabsprachen für externe Expert*innen. 2Den Koordinator*innen der AGen
wird ein E-Mailverteiler bereitgestellt, der durch diese selbst zu
administrieren sowie zu moderieren und nur für interne Zwecke zu verwenden
ist. 3Für die Verteilerkommunikation der AGen ist die
Kommunikationsstrategie der BAG bindend.
§ 11 Datenschutz
- Jede*r, der mit personenbezogenen Daten Umgang hat (z.B.
Sprecher*innenteam und ggf. Koordinator*innen der AGen), muss bei der
Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit Kenntnisse über die Grundzüge des
Datenschutzes und die spezifischen Regelungen erwerben und anschließend
schriftlich eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen.
- Jede Person darf nur solche Daten verarbeiten, die im Rahmen ihrer
Aufgabenstellung erforderlich sind (Berechtigungskonzept).
- Um die Vorschriften der DS-GVO zu realisieren, muss im Rahmen der
Weisungsgebundenheit jede Person alle organisatorischen Maßnahmen
beachten, die in Form von Richtlinien und Arbeitsanweisungen im
Datenschutzhandbuch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formuliert sind. Sie muss
sich regelmäßig über Neuerungen in diesem Bereich informieren.
- Weiterhin hat jede Person die Pflicht, in Fragen des Datenschutzes mit
der*m betriebliche*n Datenschutzbeauftragte*n zusammenzuarbeiten und
sie/ihn über Probleme in Zusammenhang mit dem Datenschutz zu unterrichten.
- Jede Person muss über das Ende ihrer/seiner Aufgabe in der BAG hinaus die
Vertraulichkeit wahren.
§ 12 Geltung
- Die Geschäftsordnung der BAG Frieden & Internationales von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN tritt am Tag ihrer Beschlussfassung vorläufig in Kraft und ist dem
Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Vorhandene Beschlüsse der BAG verlieren mit Inkrafttreten dieser
Geschäftsordnung, sofern sie inhaltlich betroffen sind oder dieser
widersprechen, ihre Gültigkeit in Gänze.
Die vorliegende Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Frieden &
Internationales wurde durch ihre Mitglieder auf der Tagung vom XX.XX.2022
angenommen. Sie wurde weitergehend nach Vorlage in der hiesigen Form und
unverändert durch den Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am XX.XX.2022
beschlossen.
In Zeile 59:
einbis zu zwei von ihr zubenennendes Mitgliedbenennende Mitglieder der GRÜNEN JUGEND,
Nach Zeile 171 einfügen:
- 1Mitglieder der BAG können während der Tagung Geschäftsordnungsanträge stellen, welche sofort zu behandeln sind und zu denen je eine Pro- und Kontrarede zugelassen sind. 2Über sie entscheidet die BAG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Von Zeile 203 bis 205:
- die Möglichkeit zur mündlichen Vorstellung in bis zu drei Minuten. 2Im Anschluss an die Vorstellung sind jeweils bis zu
dreizwei mindestquotierte Fragen an die Kandidat*innen möglich. 3Zu deren Beantwortung stehen bis zu zwei Minuten zur Verfügung.
Von Zeile 211 bis 216:
§ 8 Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen
- 1Anträge und Beschlussvorlagen sind von den Antragsteller*innen so rechtzeitig an das Sprecher*innenteam zu versenden, dass
dieses die Vorlagendiese spätestens zwei Wochen vor der Tagung in geeigneter Weise der BAG bekanntgebenkannwerden können.2Änderungsanträgezu Beschlussvorlagensind spätestens eine Woche vor der Tagung in geeigneter Weise einzureichen. 3Sofern verwendet, ist die
"Die BAG nimmt den vorliegenden Entwurf einer Geschäftsordnung der BAG Frieden &
Internationales, mit den eingebrachten Änderungsanträgen (sofern zutreffend),
zur Kenntnis. Das Sprecher*innenteam wird beauftragt, zur nächsten regulären
Tagung eine beschlussfertige Version als Beschlussvorlage einzubringen."
Ende Antragstext, Beginn Entwurf GO
§ 1 Präambel
1Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Frieden & Internationales von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN hat die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien in den
Themenbereichen Außenpolitik, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Sicherheits-
und Friedenspolitik sowie zivile Krisenprävention und Abrüstung zu entwickeln
und die Arbeit daran zu vernetzen. 2Sie leistet damit einen Beitrag zur
programmatischen Arbeit der Partei, erschließt Fachwissen, leistet
Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen
und wirkt auch bei der Ansprache von Zielgruppen mit. 3Die Arbeitsgrundlage und
ihr Arbeitsrahmen ergeben sich aus § 18 der Satzung des Bundesverbandes sowie
dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BAG-
Statut); das Bundesfrauenstatut findet, mit Ausnahme § 1 Absatz 2 und soweit
nichts anderes geregelt ist, ebenso wie das Statut für eine vielfältige Partei
in der BAG Anwendung.
§ 2 Vielfalt und gleichberechtigte Teilhabe
- Vielfalt ist ein Querschnittsthema für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die BAG und
ihre Mitglieder setzen es sich zum Ziel, Maßnahmen zu ergreifen, die zur
gesellschaftlichen Vielfalt auch in der BAG beitragen.
- 1Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer BAG abbilden.
2Die angemessene Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder
benachteiligten Gruppen ist unser Ziel.
- 1Wir setzen es uns zur Aufgabe, unsere Strukturen so zu gestalten, dass
sie in Bezug auf das Geschlecht, eine rassistische und antisemitische oder
antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine
Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle
Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder
Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht diskriminierend
wirken. 2Die Mitglieder der BAG setzen sich gemeinschaftlich für diese
Ziele ein und arbeiten auch in ihren entsendenden Gremien daran mit, um
die Vielfalt in der BAG zu erhöhen.
- 1Grundsätzlich sind in der BAG mindestens die Hälfte der Ämter, Plätze,
Funktionen und Delegationen mit Frauen zu besetzen. 2Für Plätze, die
Frauen vorbehalten sind, können als Ersatz nur Frauen gewählt werden.
- 1Bei Einladungen und Referent*innen zu Veranstaltungen berücksichtigt die
BAG, dass die eingeladenen Personen die gesellschaftliche Vielfalt
widerspiegeln. 2Darüber hinaus sind die Veranstaltungen grundsätzlich
barrierefrei zu gestalten sowie Tagungszeiten und -räume sollen nicht
sozial ausschließen. 3Sie orientieren sich am Inklusionsleitfaden von
Bündnis 90/Die Grünen.
§ 3 Mitglieder der BAG und Stimmrecht
- 1Die Mitglieder bilden die BAG. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Sprecher*innenteams sowie der Kooptierten, die
Entgegennahme der Berichte des Sprecher*innenteams, die Einbringung von
Anträgen und Beschlussvorlagen sowie deren Beschlussfassung, die
Beschlussfassung über die Änderung dieser Geschäftsordnung, die
Beschlussfassung über die Auflösung der BAG sowie weitere Aufgaben, soweit
sich diese aus der Satzung des Bundesverbandes, dem BAG-Statut oder dieser
Geschäftsordnung ergeben.
- Die stimmberechtigten Mitglieder der BAG setzen sich gemäß § 5 BAG-Statut
wie folgt zusammen:- bis zu 32 Delegierte der Landesverbände (2 pro Landesverband),
- ein vom Bundesvorstand benanntes Bundesvorstandsmitglied,
- ein von ihr zu benennendes Mitglied der Bundestagsfraktion,
- ein von ihr zu benennendes Mitglied der Europaparlamentsfraktion,
einbis zu zwei von ihr zubenennendes Mitgliedbenennende Mitglieder der GRÜNEN JUGEND,- bis zu 16 Delegierte der Landtagsfraktionen (1 pro Landesverband),
- jeweils ein Mitglied einer themenverwandten BAG, mit der eine
einvernehmliche Kooperationsvereinbarung besteht, - bis zu sechs kooptierte Mitglieder (davon 2 stellvertretende
Sprecher*innen), - dem Sprecher*innenteam der BAG.
- 1Für die zeitgerechte Meldung der stimmberechtigten Mitglieder an den
Bundesverband sind die entsendenden Gremien und Organe verantwortlich. 2Es
zählt die zum Beginn der jeweiligen Tagung durch den Bundesverband dem
Sprecher*innenteam bereitgestellte Liste.
- Das volle Stimmrecht (2 Stimmen) der Landesverbände erhalten nur die
mindestquotiert entsandten Delegationen.
- 1Ist eine Person zur gleichen Zeit von verschiedenen Gremien delegiert,
oder in unterschiedlichen Rollen Teil der BAG, so besitzt sie nur
einfaches Stimmrecht. 2Zu Beginn der Tagung müssen Mehrfach-Delegierte dem
Sprecher*innenteam mitteilen, in welcher Rolle sie von ihrem Stimmrecht
Gebrauch machen, um die entsprechende Berücksichtigung von
Ersatzdelegierten zu ermöglichen.
- 1Die Mitglieder der BAG geben keine öffentlichen Erklärungen in Bezug auf
die BAG ab. 2Lediglich das Sprecher*innenteam kann auf der Grundlage der
Beschlüsse der BAG nach vorhergehender Absprache mit dem Bundesvorstand
für die BAG öffentliche Erklärungen abgeben.
- 1Gäste haben, sofern die BAG aus begründetem Anlass nichts anderes mit
einer zwei-drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
beschließt, grundsätzlich ein Rede- und Antragsrecht, aber kein
Stimmrecht. 2Sie können sowohl als Kooptierte als auch in das
Sprecher*innenteam gewählt werden, sofern sie für letzteres die
Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 erfüllen.
§ 4 Sprecher*innenteam
- Die Aufgaben und Pflichten des gleichberechtigten Sprecher*innenteams
ergeben sich aus § 7 des BAG-Statuts und umfassen- die Koordination der Arbeit der BAG,
- die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Tagungen,
- die Ausführung der Beschlüsse der BAG,
- die Vertretung der BAG gegenüber anderen Parteigremien,
- die jährliche Erstellung einer Arbeitsplanung und eines
Rechenschaftsberichtes und ihre Bekanntgabe gegenüber der BAG, dem
Bundesvorstand und den anderen BAGen, - die mindestens einmal jährliche Berichterstattung über die Finanzen
der BAG.
- Ergänzend haben sie die Pflege von Onlineauftritten (z.B. Internetseite)
sowie vorhandener Kommunikationswege (z.B. E-Mail Verteiler)
sicherzustellen und, sofern etabliert, die Arbeitsgemeinschaften der BAG
zu beaufsichtigen.
- 1Das ehrenamtliche Sprecher*innenteam besteht aus zwei Sprecher*innen
sowie zwei stellvertretenden Sprecher*innen. 2Mit ihrer Wahl sind die
stellvertretenden Sprecher*innen zugleich in die BAG kooptiert.
- 1Die Sprecher*innen und Stellvertreter*innen werden gem. § 7 Absatz 2 und
3 von der BAG mindestquotiert für die Dauer von zwei Jahren, gewählt.
2Mitglieder des Sprecher*innenteams können nur Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sein; mit der Mitgliedschaft in der Partei endet auch die
Mitgliedschaft im Sprecher*innenteam. 3Die Wiederwahl oder die vorzeitige
Abberufung eines Mitglieds durch die BAG ist zulässig.
- 1Scheidet ein Mitglied des Sprecher*innenteams vorzeitig aus, ist durch
das verbleibende Sprecher*innenteam bei nächster Gelegenheit eine Wahl
anzusetzen. 2Formal rückt beim Ausscheiden eine*r Sprecher*in ein*e
Stellvertreter*in unter Berücksichtigung der Mindestquotierung auf den
freigewordenen Platz auf. 3Für den dann frei gewordenen Platz erfolgt die
Wahl nur für den Rest der zweijährigen Wahlperiode des ausgeschiedenen
Mitglieds.
§ 5 Kooptierte
- 1Die Kooptierten werden gem. § 7 von der BAG mindestquotiert und ohne
Stellvertreter*innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Die
Kooptierten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein, dürfen
jedoch auch keiner anderen Partei angehören; mit dem Beginn der
Mitgliedschaft in einer anderen Partei endet auch das Mandat als
Kooptierte*r. 3Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eine*r
Kooptierten durch die BAG ist zulässig.
- 1Scheidet ein*e Kooptierte*r vorzeitig aus, ist durch das
Sprecher*innenteam bei nächster Gelegenheit eine Wahl anzusetzen. 2Für den
frei gewordenen Platz erfolgt die Wahl nur für den Rest der zweijährigen
Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
- 1Gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 sind die stellvertretenden Sprecher*innen
zugleich Kooptierte. 2Für sie gilt das Wahlverfahren gemäß § 7 Absatz 3
und 4.
§ 6 Tagungen
- 1Die BAG tagt in der Regel drei- bis viermal öffentlich, mindestens aber
zweimal pro Jahr. 2Weitere Tagungen erfolgen auf Beschluss des
Sprecher*innenteams, auf Verlangen von mindestens sechs stimmberechtigten
BAG Mitgliedern aus mindestens sechs Landesverbänden oder nach
Aufforderung durch den Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 3Ein
Ausschluss oder eine Einschränkung der Öffentlichkeit, etwa auf
Parteiöffentlichkeit, kann von der BAG beschlossen werden.
- 1Die Tagungen werden durch das Sprecher*innenteam mit einer Frist von vier
Wochen über den E-Mailverteiler der BAG und unter Angabe eines
Tagesordnungsvorschlags einberufen. 2Der Termin ist darüber hinaus mit
gleicher Frist auf der BAG Internetseite bekanntzugeben. 3Jedes
stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Tagung
beim Sprecher*innenteam in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. 4Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die BAG mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5Anträge, die eine Änderung dieser Geschäftsordnung, die Abwahl des
Sprecher*innenteams oder seiner Mitglieder oder die Abwahl eines
kooptierten Mitglieds zum Gegenstand haben, sind mit der Einladung zu
versenden und bedürfen zur Annahme einer zwei-drittel Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 6Änderungsanträge zu
vorgeschlagenen Geschäftsordnungsänderungen müssen dem Sprecher*innenteam
wenigstens zwei Wochen vor der Tagung in Textform zugehen und sind von
diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zuzusenden.
- 1Die Tagungen der BAG finden nach Wahl des Sprecher*innenteams entweder in
persönlicher Anwesenheit, als rein elektronische Konferenz oder als
hybride Veranstaltung statt. 2Die BAG ist beschlussfähig, wenn die
Einladungsfrist zur Tagung eingehalten wurde und solange mehr als ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- 1Die Tagung wird durch die Sprecher*innen geleitet, die stellvertretenden
Sprecher*innen führen das Protokoll. 2Das Protokoll sowie alle Beschlüsse
sind durch das Sprecher*innenteam im Anschluss allen stimmberechtigten
Mitgliedern sowie dem Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeitnah per
E-Mail zuzusenden. 3Bei Beschlüssen muss ersichtlich sein, wie viele
Landesverbände bei der Beschlussfassung vertreten waren.
- 1Mitglieder der BAG können während der Tagung Geschäftsordnungsanträge stellen, welche sofort zu behandeln sind und zu denen je eine Pro- und Kontrarede zugelassen sind. 2Über sie entscheidet die BAG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- 1Es werden quotierte Redelisten in der Reihenfolge der Wortmeldungen
geführt. 2Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll.
- 1Die Aussprache zu den Tagesordnungspunkten und Beschlussvorlagen wird im
Voraus zeitlich und gegebenenfalls in Anzahl der pro und contra Beiträge
ausgeglichen begrenzt. 2Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache
beendet, unabhängig von den vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung
kann auf Antrag durch die Mitglieder beschlossen werden.
§ 7 Wahlverfahren
- 1Die BAG wählt zur Durchführung von Personenwahlen eine*n Wahlleiter*in
sowie eine*n stellvertretende*n Wahlleiter*in mit einfacher Mehrheit. 2Die
Wahlleitung ist gesamtmindestquotiert.
- 1Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 3.
- 1Die Wahlen der Sprecher*innen und der stellvertretenden Sprecher*innen
sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. 2Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Kommt eine solche
Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang
eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bestplazierten
des 2. Wahlgangs statt.
- 1Wahlen für die Kooptierten können in einem Wahlgang erledigt werden. 2Zur
besseren Vertretung von Minderheiten kann dabei das Stimmrecht so geregelt
werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu
wählenden Bewerber*innen beschränkt wird; bei einem derartigen
Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
- Die digitale Wahl ohne Schlussabstimmung per Briefwahl ist zulässig, da
die BAG kein Parteiorgan im Sinne §12 der Satzung von BÜNSNIS 90/DIE
GRÜNEN ist.
- 1Alle Kandidat*innen erhalten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen
die Möglichkeit zur mündlichen Vorstellung in bis zu drei Minuten. 2Im
Anschluss an die Vorstellung sind jeweils bis zudreizwei mindestquotierte Fragen an die
Kandidat*innen möglich. 3Zu deren Beantwortung stehen bis zu zwei Minuten zur Verfügung.
- Die Auszählung und das Ergebnis sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
- Für rein digitale oder hybride Tagungen, bei denen Personenwahlen
erforderlich sind, gibt sich die BAG eine Wahlordnung, die durch das
Sprecher*innenteam als Antrag fristgerecht einzubringen und durch die BAG
zu beschließen ist.
§ 8 Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen
- 1Anträge und Beschlussvorlagen sind von den Antragsteller*innen so rechtzeitig an das
Sprecher*innenteam zu versenden, dassdieses die Vorlagendiese spätestens zwei
Wochen vor der Tagung in geeigneter Weise der BAG bekanntgebenkannwerden können.2Änderungsanträgezu Beschlussvorlagensind spätestens eine Woche vor der
Tagung in geeigneter Weise einzureichen. 3Sofern verwendet, ist die
fristgerechte Einstellung bei Antragsgrün ausreichend. 4Können diese
Fristen in dringenden Fällen nicht eingehalten werden, sind
Dringlichkeitsanträge jederzeit möglich. 5Die BAG entscheidet mit
absoluter Mehrheit über das weitere Verfahren.
- Beschlüsse sind innerhalb von zwei Wochen nach der Tagung über den E-
Mailverteiler der BAG zu verteilen und auf der Internetseite der BAG zu
veröffentlichen, sowie den betroffenen Gremien zugänglich zu machen.
- 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. 2Minderheitenvoten sind dem Protokoll beizufügen.
3Rückholanträge bedürfen einer zwei-drittel Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Finanzen
- 1Die BAG verfügt im Rahmen des Haushalts der Bundespartei über ein
eigenes, jährliches Finanzbudget zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Das
Sprecher*innenteam verwaltet das Budget im Rahmen der Beschlüsse der BAG
und ist gegenüber der BAG gem. § 3 Absatz 2 Rechenschaft schuldig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BAG fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 1Aus dem BAG-Budget werden die Tagungskosten der BAG (z.B. angemessene
Aufwandsentschädigungen für Referent*innen, Reise- und Übernachtungskosten
der BAG-Sprecher*innen und im Auftrag der BAG reisender Mitglieder) sowie
Kosten der digitalen Kommunikation (z.B. Internetseite, E-Mailverteiler,
Softwarelizenzen) bestritten. 2Kosten für Kooptierte werden erstattet,
sofern der Haushalt der BAG das zulässt.
§ 10 Arbeitsgemeinschaften
- 1Zur Unterstützung der programmatischen und inhaltlichen Arbeit der BAG
können, in Absprache mit dem Sprecher*innenteam, Arbeitsgemeinschaften
(AGen) mit Schwerpunktthemen im Aufgabenbereich der BAG gebildet werden.
2Durch die Bündelung von themenspezifischer Expertise und Interessen sowie
die Einbindung externer Expert*innen, sollen sie ausgeglichene Positionen
entwickeln und Beschlussvorlagen vorbereiten, die der Vielfalt der
stimmberechtigten Mitglieder der BAG Rechnung tragen.
- 1Die Mitglieder der BAG können die Gründung einer AG jederzeit vorschlagen
und sprechen die Einrichtung mit dem Sprecher*innenteam ab. 2Die AGen
stehen grundsätzlich allen Interessierten offen.
- 1Die AGen werden von jeweils zwei Personen aus dem Kreis der BAG
koordiniert. 2Sie werden in Absprache mit dem Sprecher*innenteam benannt
und nicht durch die BAG gewählt. 3Sie üben damit auch keine
Sprecher*innenfunktion aus, sondern handeln ausschließlich in Absprache
mit dem gewählten Sprecher*innenteam der BAG.
- 1Die AGen dienen der internen Unterstützung der BAG und haben keinen
Auftrag zur Kommunikation über die BAG hinaus, mit Ausnahme von
Terminabsprachen für externe Expert*innen. 2Den Koordinator*innen der AGen
wird ein E-Mailverteiler bereitgestellt, der durch diese selbst zu
administrieren sowie zu moderieren und nur für interne Zwecke zu verwenden
ist. 3Für die Verteilerkommunikation der AGen ist die
Kommunikationsstrategie der BAG bindend.
§ 11 Datenschutz
- Jede*r, der mit personenbezogenen Daten Umgang hat (z.B.
Sprecher*innenteam und ggf. Koordinator*innen der AGen), muss bei der
Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit Kenntnisse über die Grundzüge des
Datenschutzes und die spezifischen Regelungen erwerben und anschließend
schriftlich eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen.
- Jede Person darf nur solche Daten verarbeiten, die im Rahmen ihrer
Aufgabenstellung erforderlich sind (Berechtigungskonzept).
- Um die Vorschriften der DS-GVO zu realisieren, muss im Rahmen der
Weisungsgebundenheit jede Person alle organisatorischen Maßnahmen
beachten, die in Form von Richtlinien und Arbeitsanweisungen im
Datenschutzhandbuch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formuliert sind. Sie muss
sich regelmäßig über Neuerungen in diesem Bereich informieren.
- Weiterhin hat jede Person die Pflicht, in Fragen des Datenschutzes mit
der*m betriebliche*n Datenschutzbeauftragte*n zusammenzuarbeiten und
sie/ihn über Probleme in Zusammenhang mit dem Datenschutz zu unterrichten.
- Jede Person muss über das Ende ihrer/seiner Aufgabe in der BAG hinaus die
Vertraulichkeit wahren.
§ 12 Geltung
- Die Geschäftsordnung der BAG Frieden & Internationales von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN tritt am Tag ihrer Beschlussfassung vorläufig in Kraft und ist dem
Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Vorhandene Beschlüsse der BAG verlieren mit Inkrafttreten dieser
Geschäftsordnung, sofern sie inhaltlich betroffen sind oder dieser
widersprechen, ihre Gültigkeit in Gänze.
Die vorliegende Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Frieden &
Internationales wurde durch ihre Mitglieder auf der Tagung vom XX.XX.2022
angenommen. Sie wurde weitergehend nach Vorlage in der hiesigen Form und
unverändert durch den Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am XX.XX.2022
beschlossen.
Kommentare